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4. Januar 2019
Des Guten zu viel: Unfallversicherung muss nicht für Segway zahlen

Des Guten zu viel: Unfallversicherung muss nicht für Segway zahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein zusätzliches Elektrofahrzeug – in dem spezifischen Fall ein Segway zum Sitzbetrieb – eine Überversorgung darstellt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung die Mobilität des Versicherten bereits anderweitig sichergestellt hat.

Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vor kurzem mitgeteilt hat, hatte es sich im November 2018 mit einem besonderen Fall in der Unfallversicherung zu tun. Geklagt hatte ein damals 49-jähriger Tunesier, der seit einem schweren LKW-Unfall im Rollstuhl sitzt. Seitdem wurde er von der Berufsgenossenschaft (BG) umfassend versorgt. Wie das Gericht informiert, bekam er unter anderem eine Unfallrente von 100%, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, den behindertengerechten Wohnungsumbau, einen Tiefgaragenplatz, Kfz-Hilfe, Umzugskosten für die Familie, diverse Sportangebote sowie verschiedenste aktive und passive Therapien auch im Ausland. Zudem bekam er regelmäßig neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike.

Antrag auf ein Segway für den Strandbesuch

Ergänzend beantragte der Verunfallte bei der BG ein Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Tunesien habe und beispielsweise nur mit einem Segway auch am Strand fahren könne. Die BG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sie bereits für die Anschaffung eines Kfz mit behindertengerechtem Umbau gezahlt habe.

Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen

Das LSG hat mit ihrem Beschluss die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Nach den Hilfsmittelrichtlinien und der Orthopädieverordnung seien Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen habe. Das war wie oben beschrieben hier der Fall. Das Gericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Klägers zu, die seine Begehrenshaltung und das bedingungslose Genehmigen der BG als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich bewerteten. (bh)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2018, Az.: L 16 U 196/16